„Förderkreis der Schule für Kranke/Sonnenschule e.V." - Satzung
(Stand: Dezember 2009)
§ 1 Name und Art des Vereins
Der Förderverein mit Namen „Förderkreis der Schule für Kranke / Sonnenschule e.V.“ ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Duisburg.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Förderkreises ist es, für die schulische Bildung aller Schüler der Schule für Kranke / Sonnenschule materielle und ideelle Hilfen zu bieten, sowie sonstige schulbezogene Maßnahmen, die dem gleichen Ziele dienen, zu unterstützen.
2. Der Förderkreis macht es sich zudem zur Aufgabe, den Sport mit behinderten und kranken Kindern und Jugendlichen zu fördern.
3. Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch:
a) Spenden von (für) Lehr- und Lernmittel(n) sowie sonstiger technischer Hilfsmittel;
b) Unterstützung von schulischen Maßnahmen, die für das Schulleben der Kinder fördernd sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle Personen, natürliche und juristische, werden, die bereit sind, den Zweck des Förderkreises zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung und der Aufnahme in den Verein. Darüber entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres;
b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres.
3. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes verbleiben die entrichteten Beiträge beim Verein. Der Ausscheidende hat auch auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
4. Der Förderkreis erhebt Mitgliederbeiträge pro Geschäftsjahr. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe
Organe des Förderkreises sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer;
b) Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
c) Satzungsänderungen;
d) Beschlussfassung über Grundsätze der Vereinstätigkeit, insbesondere über Maßnahmen und die Verwendung von Mitteln, die dem Vereinszweck nach § 2.1 dienen;
e) Auflösung des Vereins.
2. Eine Mitgliederversammlung muss einmal im Geschäftsjahr stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Förderkreises wenigstens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung diese Verlangen. In diesem Falle muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Förderkreises oder dessen Stellvertreter geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und Geschäftsführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
4. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 33 und 41 BGB). Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht einem anderen Mitglied mit schriftlicher Vollmacht übertragen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden des Förderkreises,
- einem stellvertretenden Vorsitzenden,
- einem Kassenwart,
- einem Geschäftsführer,
- einem weiteren Mitglied, der u.a. den Kassenwart oder den Geschäftsführer im Falle der Verhinderung vertritt.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf des Geschäftsjahres bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.
2. Der Vorsitzende vertritt den Förderkreis gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlungen. Der stellvertretende Vorsitzende ist sein Stellvertreter im Falle der Verhinderung, die nach außen aber nicht nachgewiesen zu werden braucht. Sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Förderkreises im Benehmen mit dem übrigen Vorstand und fertigt für die jährliche Mitgliederversammlung einen vom Vorstand zu billigenden Finanzbericht und Wirtschaftsplan (§ 7 Abs. 1, Nrs d) an. Der Geschäftsführer fertigt die Niederschriften der Sitzung und Versammlungen an. Er betreut den Schriftverkehr im Benehmen mit dem Vorsitzenden.
3. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus dem Zweck des Vereins ergeben, insbesondere für die Vergabe von Mitteln aus dem Vereinsvermögen gemäß den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Grundsätzen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesendenden Mitglieder.
4. Der Vorstand entscheidet darüber, ob die aus Fördermitteln angeschafften Lehr- und Lernmittel in das Eigentum der Stadt Duisburg übergehen sollen, mit der Auflage, dass sie zugunsten der Schule für Kranke/Sonnenschule, Duisburg, verwendet werden.
§ 9 Beirat
Der Vorstand kann für seine Aufgaben einen Beirat berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und Vorschläge zu erarbeiten.
§ 10 Auflösung
Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfallen steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Liquidation verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Duisburg zu, mit der Auflage, dieses zugunsten der Schüler der Schule für Kranke/Sonnenschule, Duisburg, im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung ist am 14.12.2009 auf der Mitgliederversammlung des rechtsfähigen Vereins beschlossen worden und tritt an diesem Tage in Kraft.
Duisburg, den 14.12.2009